Der gesetzliche Auftrag und die Ziele des Strafvollzugs sind im Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW) festgeschrieben:
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 1 StVollzG NRW: Ziel des Vollzuges).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 6 StVollzG NRW: Sicherrheit).
Der Gesetzgeber nimmt an, dass viele Strafgefangene (noch) nicht fähig sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, sie aber diese Fähigkeiten im Vollzug der Freiheitsstrafe erwerben könnten (Resozialisierung). Damit jeder Strafgefangene das Vollzugsziel erreichen kann, bietet der Justizvollzug des Landes Nordrhein- Westfalen ein differenziertes Behandlungs- angebot an, zum Beispiel:
- Spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten (Sozialtherapie, Jungtäterabteilungen, Wohngruppen für Gefangene mit besonderen Problemstellungen),
- Therapeutische Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter im Normalvollzug,
- Differenzierte berufliche oder schulische Aus- und Weiterbildungsangebote sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen,
- Beschäftigungsmöglichkeiten in den Arbeitsbetrieben der Vollzugsanstalten,
- Erhaltung des Arbeitsplatzes in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus dem offenen Vollzug heraus,
- Kultur- und Freizeitangebote,
- vielfältige Sportmöglichkeiten,
- intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung und frühzeitiger Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen,
- Hilfe bei der Schuldenregulierung.
- Der Vollzug der Freiheitstrafe dient aber, wie erwähnt, auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, der Vergeltung des schuldhaft begangenen Unrechts und der Bestätigung der Rechtsordnung.