Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Vollstreckungsplan regelt die örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten nach Gerichtsbezirken.
Folgende Haftarten werden in der hiesigen Anstalt vollstreckt:
Männer und Frauen - offener Vollzug
- Ersatzfreiheitsstrafe (soweit nicht in Unterbrechung von Untersuchungshaft oder Abschiebungshaft)
- Freiheitsstrafe (Erst- und Regelvollzug) bei Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befinden
- Freiheitsstrafe nach Maßgabe besonderer Bestimmungen (Progression)
- Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren entsprechend dem Ergebnis des Einweisungsverfahrens